Deutscher Gewerkschaftsbund

PM - 05.06.2006

Tipps für Arbeitnehmer zur Fußball-WM


Achtung Abseitsfalle!
Die Fußball-WM rollt heran, und bei vielen Beschäftigten tauchen dabei Fragen und Probleme auf, die speziell mit der Arbeit während der WM zu tun haben: Bin ich als Volunteer bei der WM versichert? Darf ich während der Arbeitszeit WM-Spiele gucken? Muss ich Überstunden akzeptieren, weil mein Arbeitgeber bei der WM aktiv ist? Etc.
Der DGB bietet Beschäftigten bei arbeitsrechtlichen Fragen rund um die WM eine Telefon-Hotline für eben diese Fragen: Unter 01801 / 44 22 88 ist der Service bundesweit zum Ortstarif montags bis samstags von 7 bis 22 Uhr erreichbar.
Erhard Pumm, Vorsitzender des DGB Hamburg: „Eine Frage wird immer wieder gestellt: Darf ich während der Arbeit ein Fußballspiel sehen? Natürlich kann niemand für sein Privatvergnügen einfach mal die Arbeit niederlegen. Aber in Ausnahmephasen wie der Fußball-WM kann man sicher auf den Goodwill des Chefs hoffen. Sinnvoll wäre es, vorab mit dem Arbeitgeber Regeln abzusprechen, oder noch besser: Der Betriebsrat schließt eine Betriebsvereinbarung. Denkbar wäre es etwa, die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen oder den Dienst mit einem weniger fußballbegeisterten Kollegen zu tauschen. Der DGB Hamburg wünscht allen Fußballfans eine spannende WM!“
Nachfolgend einige wichtige Tipps für Arbeitnehmer/innen zur Fußball-WM (sie sind auch nachzulesen auf der Homepage des DGB Hamburg unter www.dgb-hamburg.de, Rubrik Infomaterial und Tipps):
Überstunden eingeplant
Während die einen Fußball gucken, bedeutet das nicht allein für Fußballer und Sportredakteur/innen Arbeit: Das Bier will gezapft, das Stadion gesäubert, die Fans mit dem ÖPNV gefahren werden. Beschäftigte, deren Betrieb zur WM Hochkonjunktur hat, müssen mit Überstunden rechnen. Grundsätzlich gilt aber, dass niemand ohne weiteres Überstunden leisten muss. Allerdings kann die Pflicht für Überstunden im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sein. Trotzdem sind Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig. Zwar kann der Arbeitgeber festlegen, wann gearbeitet wird, allerdings nicht willkürlich: Bei jeder Ausübung des Weisungsrechts sind die Interessen des Unternehmens mit denen der betroffenen Arbeitnehmer/innen und der anderen Beschäftigten gegeneinander abzuwägen.
Betriebsrat kann mitbestimmen
Der Betriebsrat kann dabei aktiv mitspielen: Mit seinem Initiativrecht bei der Arbeitszeitgestaltung. Paragraph 87 Abs.1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt die Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit, zum Beispiel Arbeitsbeginn und -ende. Der Betriebsrat kann aufgrund dieses Rechts vorschlagen, dass Ausnahmen von der normalen Verteilung vorgesehen werden oder sogar, dass an einem bestimmten Tag des Jahres überhaupt nicht gearbeitet wird – zum Beispiel am WM-Finaltag. Der Betriebsrat kann sich auch für eine Tauschbörse einsetzen, sodass die Fußballfans den Dienst mit Kolleginnen und Kollegen wechseln können, die sich nicht für Fußball interessieren.
Urlaub in Fußballland?
Schlau, wer bereits frühzeitig für die Weltmeisterschaft seinen Jahresurlaub beantragt und genehmigt bekommen hat. Kurzentschlossene können aber auch jetzt noch einen Urlaubsantrag stellen. Also: Urlaub beantragen und schon mal Karten kaufen? Vorsicht! Wie bei den WM-Tickets kann wegen großer Nachfrage nur begrenzt damit gerechnet werden, Urlaub genehmigt zu bekommen. Urlaub kann aber auch für einzelne Spieltage oder Stunden genommen werden! Paragraph 7 Abs. 2 Betriebsurlaubsgesetz (BurlG), der den Arbeitgeber verpflichtet, ungeteilten beziehungsweise zusammenhängenden Urlaub zu gewähren, gilt nämlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Über den hinausgehenden Urlaub können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber dagegen frei verfügen, also auch einzelne Urlaubstage beantragen und gewähren.
Fußball am Arbeitsplatz?
Für alle Fußballfans, die während der WM arbeiten müssen, stellt sich die Frage: Hören, Sehen, Feiern, Spielen, was ist während der Arbeitszeit erlaubt? Die WM am Radio zu verfolgen ist möglich. Es sei denn, die eigene Arbeit leidet darunter oder Kunden und Kolleg/innen fühlen sich gestört. Beim Fernsehen wird es schon schwieriger, denn es beansprucht auch das Auge. Doch wie beim Radiohören ist verantwortungsvollen Beschäftigten zuzutrauen, dass sie entscheiden können, wann das Verfolgen eines Fußballspiels im TV die Aufmerksamkeit beeinträchtigt. Will der Arbeitgeber die Frage regeln, muss er den Betriebsrat beteiligen, denn es handelt sich um eine Frage der „Ordnung des Betriebs“.
Grundlage der Tipps für Fußballfans am Arbeitsplatz ist ein Artikel aus der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb (aib, Ausgabe 04/2006).


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