Arbeitslosengeld II - Eingliederungsvereinbarung ist in vielen Punkten rechtlich bedenklich
Nach §15 SGB II soll mit jedem ALG II-Empfänger eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden, die bestimmt, welche Leistungen der Hilfe-Empfänger zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und welcher Form er sie nachzuweisen hat. Die Vereinbarung gilt jeweils für sechs Monate. Der Vertragsinhalt umfasst also nicht die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern ist auf Leistungen zur Eingliederung beschränkt. Der DGB hält diese Art von Vertrag in einigen Punkten für rechtlich bedenklich, sagt Erhard Pumm, Vorsitzender des DGB Hamburg. Eine Eingliederungsvereinbarung kann bei dem Weg aus der Arbeitslosigkeit unterstützend wirken und konkrete Ziele setzen. Aber die aktivierende Wirkung der Eingliederungsvereinbarung setzt voraus, dass die Hilfeempfänger sie aus eigenem Willen abschließen. Hier geht es jedoch um eine Zwangsverpflichtung des Arbeitslosen. Denn weigert sich der Hilfeempfänger, diesen Vertrag zu unterzeichnen, werden ihm die Leistungen gekürzt. Anstelle von Einsicht und Konsens treten Angst und Repression. Folgende Punkte kritisiert der DGB Hamburg an der Eingliederungsvereinbarung - Kontrahierungszwang. Der ALG II-Empfänger ist gezwungen, die Eingliederungsvereinbarung zu treffen sonst wird er per Verwaltungsakt von der Behörde festgesetzt und der Hilfeempfänger zugleich durch Absenkung oder Wegfall der Regelleistung bestraft. Das ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit; zudem könnte hier ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegen. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte vor Jahren entschieden, dass Privatautonomie auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht, also voraussetzt, dass auch die Bedingungen freier Selbstbestimmung tatsächlich gegeben sind. - Ausnutzung einer Zwangslage Die Weigerung eines Hilfeempfängers, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen kann berechtigt sein, wenn ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die in seine Rechte eingreifen. Zum Beispiel könnten überzogene Forderungen an seine Eigenbemühungen gestellt werden (20 Mal pro Monat bewerben, obwohl eine Bewerbung in dem konkreten Fall aussichtslos ist oder gar keine Stellen vorhanden sind, auf die man sich bewerben könnte). Unterzeichnet der Arbeitslose den Vertrag unter diesen Bedingungen und kann er die Auflagen nicht erfüllen, drohen ihm ebenfalls Sanktionen. Er hat ja schließlich unterschrieben! Würde ein Vertrag zwischen Privatpersonen unter Ausnutzung einer Zwangslage eines Vertragspartners geschlossen, wäre dieser nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB). Daher liegt es nahe, dass auch diese Eingliederungsvereinbarung nichtig ist (§ 58 Abs. 1 SGB X i.V. m. § 138 Abs. 2 BGB). - Vertrag zu Lasten Dritter. § 15 SGB II sieht auch eine Vertretungsregelung vor. Danach könnte bei einem (Ehe)Paar der Eine für den Anderen die Vereinbarung abschließen. Zwar ist die andere Person zu beteiligen, doch setzt diese Beteiligung nicht das Einverständnis voraus. Damit wird mit dem Grundsatz gebrochen, dass jede volljährige Person für sich entscheiden muss, welche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sie eingeht. Es handelt sich damit um einen Vertrag zu Lasten Dritter, und dieser ist unwirksam.
- Einseitige Leistungsforderung. Auf Leistungen zur Eingliederung von Seiten der Behörde haben Arbeitslose (außer denen unter 25 Jahren) keinen Anspruch, sie können erbracht werden, müssen aber nicht. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Fallmanagers, der nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten darüber befindet, ob er z.B. eine Bildungsmaßnahme bewilligt. Zwang auf der Seite der Arbeitslosen, Freiwilligkeit auf der Seite des Staates - ein krasses Missverhältnis. - Zwangsarbeit? Bei den Leistungen zur Eingliederung sind die Eignung, individuelle Lebenssituation u.a. zu berücksichtigen. Jedoch besteht hier nicht das Gebot, die persönliche Neigung zu beachten. Das Verbot der Zwangsarbeit aus Art. 12 GG könnte damit überschritten sein, denn es besteht die Gefahr, dass objektiv willkürliche, fachlich sinnwidrige Eingliederungsangebote zumutbar sind oder solche, die vertretbare und erfolgversprechende Eigenplanungen konterkarieren. - Schadenersatz. Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, so soll auch der Umfang der Schadenersatzpflicht für den Arbeitslosen geregelt werden, sofern er die Maßnahme aus eigenem Verschulden nicht zu Ende führt. Dieses Instrument der Schadenersatzpflicht neben den Sanktionsmöglichkeiten ist neu und in Verbindung mit dem Kontrahierungszwang rechtlich bedenklich.
Neue DGB-Broschüre zu Hartz IV (Stand 25.08.04) Die Abteilungen Arbeits- und Sozialrecht des DGB-Bundesvorstands haben eine aktuelle Broschüre zum Vierten Gesetz für Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) herausgegeben. Teil 1 befasst sich mit dem Antrag auf ALG II, gibt Tipps und Hinweise Teil 2 bietet rechtliche Hintergrundinformationen und den Gesetzestext des SGB II. Einzelexemplare des 63seitigen Hefts sind für Gewerkschaftsmitglieder gratis und beim DGB Hamburg abzuholen: Geschäftsstelle DGB Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg. Gewerkschaftsmitgliedern, die nicht persönlich vorbeikommen möchten, können ein Heft schriftlich bestellen sofern ein frankierter Rückumschlag (DIN-A-4-Umschlag mit 1,44-Euro-Briefmarke) beiliegt.