3. Sitzung des Integrationsbeirats Zuwanderungsgesetz, ALG II
DGB Hamburg: Integration von Migranten ernst nehmen! Bei der 3. Sitzung des Integrationsbeirates unter der Leitung von Sozialsenatorin Schnieber-Jastram heute Abend wird es auch um das neue Zuwanderungsgesetz gehen. Es sieht u.a. vor, dass neu zugezogene Ausländer, die bis zu drei Jahren in Deutschland leben, einen Anspruch auf Integrationskurse haben. Diese Kurse werden von der Behörde für Familie und Soziales organisiert und vom Bund finanziert. Hüseyin Yilmaz, Mitglied des Integrationsbeirats für den DGB Hamburg: Wir fordern den Senat auf, darüber hinaus auch den Ausländern z.B. Sprachkurse zu genehmigen, die bereits länger als drei Jahre hier leben und bislang noch keine Gelegenheit bekommen haben, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Zusätzliche Kosten entstehen der Stadt dadurch nicht, denn für diese Fälle sieht die Bundesregierung eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für jährlich 50- bis 60 000 Plätze vor. Dieses Kontingent muss lediglich von der Hamburger Behörde ausgeschöpft werden. Nur mit guten Deutschkenntnissen haben Migranten eine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Die hohe Ausländer-Arbeitslosigkeit sei erschreckend, so Hüseyin Yilmaz. In Hamburg sind über 17 200 Ausländer als arbeitslos registriert, das mache einen Anteil von rund 20 Prozent aller Arbeitslosen aus. Viele von ihnen sind gut qualifiziert, stehen aber vor dem Problem, dass ihre Berufs- und Studienabschlüsse hier nicht akzeptiert werden, so Yilmaz, Leiter der DGB-Abteilung Arbeitsmarktpolitische Integration junger MigrantInnen. Auch die Berufserfahrung, die sie in ihren Heimatländern gesammelt haben, werden hierzulande nicht ausreichend gewürdigt. Mit Blick auf das Senatsprojekt Welcome to Hamburg, das die Anwerbung ausländischer Spitzenkräfte zum Ziel hat, appelliert Yilmaz: Wir haben bereits ein großes Potential sehr guter ausländischer Fachkräfte in Hamburg. Die Unternehmen dieser Stadt sollten dieses Potential nutzen und Migranten eine Chance geben! Mit Sorge sieht Hüseyin Yilmaz die aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen von Hartz IV in Kombination mit dem neuen Zuwanderungsgesetz: Hier kommt eine Verschlechterung der geltenden Bestimmungen auf die Migranten zu: Bislang konnten auch Arbeitslosenhilfeempfänger eine Daueraufenthaltserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erhalten. Mit dem Zuwanderungsgesetz fällt diese Möglichkeit weg. Eine Daueraufenthaltserlaubnis unter Bezug von ALG II ist nicht vorgesehen. Sie wird nur dann ausgestellt, wenn der Lebensunterhalt selbst oder aus Sozialversicherungsleistungen (zum Beispiel aus Arbeitslosengeld I) gesichert werden kann. Integration ist in diesen Fällen dann noch schwieriger, denn Eingliederung setzt einen verfestigten Aufenthaltsstatus voraus. Sein Tipp für Ausländer, die schon länger als fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, und noch immer eine befristete Aufenthaltserlaubnis haben: Diese Personen sollten noch vor dem 31. Dezember 04 bei ihrer Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese kann auch erhalten, wer arbeitslos ist, denn Anträge, die vor dem 1.1. 05 gestellt werden, müssen noch nach dem alten Recht genehmigt werden. Und einen weiteren Punkt kritisiert Yilmaz: Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden von den Leistungen des ALG II ausgeschlossen sein. Dies gilt auch für Geduldete und Bürgerkriegsflüchtlinge, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben. Damit erhalten bundesweit rund 300 000 ausländische Staatsangehörige keine Grundsicherung und keine Leistungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
DGB- Hintergrund: Ausländische Staatsangehörige und ALG II Welche ausländischen Staatsangehörigen haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II-Leistungen? - in Deutschland lebende Bürger der 15 alten EU-Staaten aus Malta und Zypern - Drittstaatsangehörige mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung (künftig Niederlassungserlaubnis) Komplizierter ist es für Bürger aus den übrigen neuen EU-Staaten. Bürger aus den neuen EU-Staaten können nur dann ALG II-Leistungen erhalten, wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung besitzen. Gleiches gilt auch für die übrigen Drittstaatsangehörigen mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung. Auch sie brauchen eine gleich- oder nachrangige Zulassung zum Arbeitsmarkt. Alle ausländischen Staatsangehörigen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist, können somit ALG II-Leistungen nach den gleichen Regelungen erhalten, die auch für deutsche Staatsangehörige gelten. Ausgeschlossen von den Leistungen sind ausländische Staatsangehörige, die: - Arbeitsverboten unterliegen - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Dies gilt auch für Geduldete und Bürgerkriegsflüchtlinge, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben. Damit erhalten bundesweit rund 300 000 ausländische Staatsangehörige keine Grundsicherung und keine Leistungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. - ArbeitnehmerInnen, die von ausländischen Firmen entsandt wurden sowie - SaisonarbeitnehmerInnen Welche ausländerrechtlichen Auswirkungen hat der Bezug von ALG II? Nach dem bisherigen Ausländergesetz und dem neuen Zuwanderungsgesetz (ab 1.1.05) gilt: Wer schon lange in Deutschland lebt und eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Niederlassungserlaubnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis EU besitzt, muss für sich selbst keine Auswirkungen fürchten. Die Möglichkeiten des Familiennachzugs können aber eingeschränkt werden, wenn eine Abhängigkeit von ALG II besteht. Gleiches gilt für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; auch sie kann abgelehnt werden, wenn der Lebensunterhalt nur mit Arbeitslosengeld II-Leistungen bestritten wird. Hier gibt es durch das Zuwanderungsgesetz eine Verschlechterung der geltenden Bestimmungen: Bislang konnten auch Arbeitslosenhilfeempfänger eine Daueraufenthaltserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erhalten. Mit dem Zuwanderungsgesetz fällt diese Möglichkeit weg. Eine Daueraufenthaltserlaubnis wird nur dann ausgestellt, wenn der Lebensunterhalt selbst oder aus Sozialversicherungsleistungen (zum Beispiel aus Arbeitslosengeld I) gesichert werden kann. DGB-Tipp: Obwohl Sie schon länger als fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, haben Sie immer noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis? In diesem Fall sollten Sie noch vor dem 31. Dezember 04 aktiv werden und bei Ihrer Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese können Sie auch erhalten, wenn sie arbeitslos sind, denn Anträge, die vor dem 1.1. 05 gestellt werden, müssen noch nach dem alten Recht genehmigt werden. Informationen dazu gibt es bei den Ausländerberatungsstellen, beim DGB oder den Integrationsbeauftragten. Der DGB hat dazu ein Faltblatt entwickelt, das unter www.dgb.de/themen/migration abgerufen werden kann.